Entwurf · Stand: 29. März 2026 · Impressum · Datenschutz
(1) Der Verein trägt den Namen Lebensberatung e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Deutschland. Der genaue Ort wird mit der Vereinseintragung festgelegt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von:
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung, Begleitung und finanzielle Förderung entsprechender Projekte sowie durch die Beratung von Personen, die ihr Vermögen gemeinnützig einsetzen möchten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Identität von Spendern und Förderern wird auf deren Wunsch vollständig vertraulich behandelt und nicht veröffentlicht.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins schadet.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt [Betrag, z.B. 60,00 €] pro Jahr, für Fördermitglieder [Betrag, z.B. 240,00 €] pro Jahr. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsstundungen oder -befreiungen beschließen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Beisitzer ergänzt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von [z.B. zwei Jahren] gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann für besondere Aufgaben Dritte beauftragen und angemessen vergüten.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich [z.B. zwei] Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an [Name einer anderen anerkannten gemeinnützigen Körperschaft mit vergleichbarem Zweck – z.B. Deutsches Rotes Kreuz e.V., oder eine konkrete Pflegeeinrichtung], die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29. März 2026 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland in Kraft.
Nach Beurkundung und Registereintragung wird die Satzung hier als PDF bereitgestellt.
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